25.05.2013, 01:12 Uhr
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Versicherung/Leistungen
Berufskrankheit - was tun?
Wann ist eine Berufskrankheitenanzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist durch einen Arzt zu erstatten, wenn der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine Erkrankung nach der Berufskrankheitenliste (Anlage der BK-Verordnung) vorliegt. Ist die Erkrankung in der Liste nicht aufgeführt (Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII), kann eine Anzeige nur mit dem Einverständnis des Versicherten erstattet werden. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den zu erfragenden persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten. Der Unternehmer bzw. sein Bevollmächtigter hat die Anzeige zu erstatten, wenn er aufgrund seines persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür hat, dass eine BK vorliegen könnte.
Link zur BK-Liste
Wer hat die Berufskrankheitenanzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist durch den Unternehmer (Formblatt), einen Arzt oder Zahnarzt (Formblatt) bzw. formlos durch den Versicherten zu erstatten.
In welcher Anzahl und wohin ist diese zu senden?
Innerhalb welcher Frist muss die Berufskrankheitenanzeige erstattet werden?
Die Anzeige ist binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von der Erkrankung Kenntnis erhalten hat. Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Was ist bei Todesfällen, besonders schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen zu beachten?
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z.B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen sind außerdem fernmündlich oder per Telefax/E-Mail der Berufsgenossenschaft zu melden.
Die Vordrucke für die Berufskrankheitenanzeigen stehen Ihnen hier als Word-Dokument zum Download zur Verfügung.
Bitte richten Sie die Anzeige an die für Sie zuständige Bezirksverwaltung.
Vordrucke zum Download
Hinweis: vor Verwendung der Word-Formulare müssen die Feldfunktionen in Word ausgeschaltet werden (Menü, "Extras", "Optionen", Registerkarte "Ansicht").
Anzeige durch den Unternehmer
Anzeige durch den Arzt
Die Anzeige ist durch einen Arzt zu erstatten, wenn der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine Erkrankung nach der Berufskrankheitenliste (Anlage der BK-Verordnung) vorliegt. Ist die Erkrankung in der Liste nicht aufgeführt (Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII), kann eine Anzeige nur mit dem Einverständnis des Versicherten erstattet werden. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den zu erfragenden persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten. Der Unternehmer bzw. sein Bevollmächtigter hat die Anzeige zu erstatten, wenn er aufgrund seines persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür hat, dass eine BK vorliegen könnte.
Link zur BK-Liste
Wer hat die Berufskrankheitenanzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist durch den Unternehmer (Formblatt), einen Arzt oder Zahnarzt (Formblatt) bzw. formlos durch den Versicherten zu erstatten.
In welcher Anzahl und wohin ist diese zu senden?
| Anzeige durch den Arzt: | |
| die Berufsgenossenschaft oder die zuständige Landesbehörde für den medizinischen Arbeitsschutz | 1 Exemplar | die Unterlagen des Arztes | 1 Exemplar |
| Anzeige durch den Unternehmer: | |
| die Berufsgenossenschaft | 1 Exemplar |
| die Unterlagen des Unternehmers | 1 Exemplar |
| der Betriebsrat (Personalrat) | 1 Exemplar |
Innerhalb welcher Frist muss die Berufskrankheitenanzeige erstattet werden?
Die Anzeige ist binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von der Erkrankung Kenntnis erhalten hat. Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Was ist bei Todesfällen, besonders schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen zu beachten?
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z.B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen sind außerdem fernmündlich oder per Telefax/E-Mail der Berufsgenossenschaft zu melden.
Die Vordrucke für die Berufskrankheitenanzeigen stehen Ihnen hier als Word-Dokument zum Download zur Verfügung.
Bitte richten Sie die Anzeige an die für Sie zuständige Bezirksverwaltung.
Vordrucke zum Download
Hinweis: vor Verwendung der Word-Formulare müssen die Feldfunktionen in Word ausgeschaltet werden (Menü, "Extras", "Optionen", Registerkarte "Ansicht").
Anzeige durch den Unternehmer
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Beschreibung
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Link/Download
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|---|---|
|
Bezirksverwaltung Mannheim
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Bezirksverwaltung Hannover
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Bezirksverwaltung Germering
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Bezirksverwaltung Erfurt
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Bezirksverwaltung Dortmund
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Bezirksverwaltung Berlin
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Bezirksverwaltung Mainz (für fleischwirtschaftliche Unternehmen)
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Anzeige durch den Arzt
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Beschreibung
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Link/Download
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|---|---|
|
Bezirksverwaltung Mannheim
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Bezirksverwaltung Hannover
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Bezirksverwaltung Germering
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Bezirksverwaltung Erfurt
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|
Bezirksverwaltung Dortmund
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Bezirksverwaltung Berlin
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Bezirksverwaltung Mainz (für fleischwirtschaftliche Unternehmen)
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