29.07.2010, 17:06 Uhr
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Versicherungsschutz
Rentenzahlung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit
Renten
Wenn nach Abschluss der Rehabilitation eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent besteht - oder der Betroffene gar nicht mehr arbeiten kann, zahlt die BGN eine Verletztenrente. Die Höhe der Rentenzahlung wird nach dem Grad der Erwerbsminderung bemessen. Eine weitere Berechnungsgrundlage ist der Verdienst des Versicherten im Jahr vor dem Unfall bzw. dem Eintritt der Berufskrankheit.
Die Vollrente bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt zwei Drittel des vor dem Unfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung entspricht die Rente dem Grad dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Berufsgenossenschaft zahlt ihre Renten für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von jeder Berufstätigkeit und vom Alter des Versicherten. Ein Abfinden der Rente zur Schaffung einer Existenzgrundlage (auch Hausbau oder Immobilienkauf zur eigenen Nutzung) ist möglich.
Schwerverletzte, die nicht in der Lage sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens selbst auszuführen, erhalten zusätzlich zur Rente ein Pflegegeld, das sich nach dem Grad der Schwere der Verletzung richtet.
Ist ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, zahlt die BGN je nach Sachlage Witwen-/Witwer-, Waisen- und Elternrenten und Sterbegeld. Sie trägt auch die Überführungskosten.
Die Entscheidung über die Leistungspflicht trifft der Rentenausschuss der BGN auf Vorschlag der Verwaltung. Gegen seine Entscheidung kann ein Versicherter Widerspruch einlegen. Die Verwaltung prüft dann die Sach- und Rechtslage nochmals und bezieht dabei neu vorgebrachte Gründe ein. Bleibt es bei der ersten Entscheidung, geht der Widerspruch an die Widerspruchstelle, ein mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetztes Gremium. Folgen auch sie in ihrem Bescheid der Auffassung des Rentenausschusses, ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Dem Versicherten steht dann der Gang vor das Sozialgericht offen. Das Verfahren bei der Widerspruchsstelle und vor den Sozialgerichten ist für Verletzte und Hinterbliebene kostenfrei.
Die Vollrente bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt zwei Drittel des vor dem Unfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung entspricht die Rente dem Grad dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Berufsgenossenschaft zahlt ihre Renten für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von jeder Berufstätigkeit und vom Alter des Versicherten. Ein Abfinden der Rente zur Schaffung einer Existenzgrundlage (auch Hausbau oder Immobilienkauf zur eigenen Nutzung) ist möglich.
Schwerverletzte, die nicht in der Lage sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens selbst auszuführen, erhalten zusätzlich zur Rente ein Pflegegeld, das sich nach dem Grad der Schwere der Verletzung richtet.
Ist ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, zahlt die BGN je nach Sachlage Witwen-/Witwer-, Waisen- und Elternrenten und Sterbegeld. Sie trägt auch die Überführungskosten.
Die Entscheidung über die Leistungspflicht trifft der Rentenausschuss der BGN auf Vorschlag der Verwaltung. Gegen seine Entscheidung kann ein Versicherter Widerspruch einlegen. Die Verwaltung prüft dann die Sach- und Rechtslage nochmals und bezieht dabei neu vorgebrachte Gründe ein. Bleibt es bei der ersten Entscheidung, geht der Widerspruch an die Widerspruchstelle, ein mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetztes Gremium. Folgen auch sie in ihrem Bescheid der Auffassung des Rentenausschusses, ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Dem Versicherten steht dann der Gang vor das Sozialgericht offen. Das Verfahren bei der Widerspruchsstelle und vor den Sozialgerichten ist für Verletzte und Hinterbliebene kostenfrei.
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