08.09.2010, 10:22 Uhr
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Versicherungsschutz
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Von A bis Z
Von Arztbesuch bis Zahltag: Versicherungsschutz in der gesetzlichenUnfallversicherung ja oder nein?
von Birgit Loewer-HirschAkzente 04/2004 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation
Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft besteht, hängt davon ab, inwiefern eingetretene Schäden sich auf den betrieblichen, versicherten Bereich zurückführen lassen. Denn: Nicht alles, was während der Arbeitszeit erledigt wird, ist nur dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen, und gehört somit zum betrieblichen Bereich. Nachfolgend einige »Problemfälle«.
Arbeitskleidung
Das An- und Auskleiden bzw. Umziehen von Kleidungsstücken gehört grundsätzlich zum privaten Bereich. Nur wenn die Arbeit im Betrieb eine besondere Kleidung erfordert, besteht beim An- und Auskleiden sowie Umziehen Versicherungsschutz. Auch wer nach der Arbeit auf dem Weg zum Einkauf von Arbeitskleidung verunglückt, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Hierzu gehört z. B., wenn eine Lebensmittelverkäuferin einen weißen Kittel besorgen muss.Arztbesuch
Wer wegen eines nicht unfallbedingten Leidens zum Arzt oder zur hauseigenen Werksambulanz geht und auf dem Weg dorthin verunglückt, steht nicht unter Versicherungsschutz. Denn dann liegt der Arzt- bzw. Ambulanzbesuch im eigenen Interesse. Ausgenommen, es besteht ein Interesse des Unternehmers an der sofortigen Behandlung, z. B. damit der Mitarbeiter noch während der laufenden Arbeitsschicht seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnehmen kann. Wird der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeits- oder Unfallverhütungsvorschriften sowie Hygienevorschriften ärztlich untersucht, so sind die Untersuchungen und die Wege zu diesen versichert.Auslandsaufenthalt

Ausstellungen und Messen
Der Besuch einschlägiger Ausstellungen und Messen auf Anweisung der Betriebsleitung zählt zu den dem Betrieb zuzurechnenden Tätigkeiten. Er ist also versichert.Betriebsausflug/Betriebsfest
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern usw., die dem Zweck dienen, die Verbundenheit zwischen Geschäftsleitung und Angehörigen des Unternehmens zu erhalten oder zu vertiefen, stehen unter Versicherungsschutz.Veranstalter muss der Arbeitgeber/die Geschäftsleitung sein und z. B. eine vom Betriebsrat organisierte Veranstaltung muss vom Arbeitgeber gebilligt werden. Versichert sind auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen, wenn es die Größe des Unternehmens nicht ermöglicht, eine gemeinsame Veranstaltung durchzuführen. Nicht versichert sind private Feiern, z. B. anlässlich eines runden Geburtstags eines Kollegen, auch dann nicht, wenn das Unternehmen die Feier billigt.
Essen und Trinken
Essen und Trinken sind nur dann versichert, wenn eine besondere betriebliche Veranlassung besteht, z. B. aufgrund großer Hitze am Arbeitsplatz oder um vor überraschend angeordneten Überstunden Kraft zu schöpfen. Ansonsten sind Essen und Trinken private Tätigkeiten. Auch die Ausgabe verbilligten Essens durch den Betrieb oder die Zahlung eines Essenszuschusses ändern nichts an dieser Rechtslage. Versichert dagegen ist der Weg zum Essen während der Pause. Dies gilt sowohl für den Weg zur Betriebskantine als auch zu außerhalb gelegenen fremden Kantinen oder Gaststätten. Der Aufenthalt in der Kantine oder Gaststätte ist nicht versichert.Wie die BGN hilft
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